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HKP-2-2013 > Umsatzsteuer bei Aufwandsentschädigungen

Umsatzsteuer bei Aufwandsentschädigungen

Zahlreiche Ärzte engagieren sich ehrenamtlich z. B. bei der Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung, der privatärztlichen Verrechnungsstelle und sonstigen Verbänden und Organisationen.

Das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit für eine juristische Person ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für die Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für die Zeitversäumnis besteht. Geht der Auslagenersatz oder die Vergütung über eine angemessene Entschädigung hinaus, so ist die Entschädigung in voller Höhe umsatzsteuerpflichtig und der ehrenamtlich tätige Arzt muss 19 Prozent seiner Vergütung an das Finanzamt abführen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anforderungen aus der Sicht der Finanzverwaltung in einem Schreiben konkretisiert. Danach sind die Entgelte für eine ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig an gemessen, wenn die Entschädigung pro Tätigkeitsstunde EUR 50 nicht übersteigt und die jährliche Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit EUR 17.500 nicht übersteigt. Im Einzelfall kann von diesen Werten abgewichen werden. Der tatsächliche Zeitaufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit ist zu dokumentieren. Laufende monatliche oder jährliche pauschale Vergütungszahlungen für die ehrenamtliche Tätigkeit unterliegen nicht der umsatzsteuerlichen Befreiung damit sind in diesem Fall sämtliche für die ehrenamtliche Tätigkeit gezahlten Vergütungen, auch soweit sie Auslagenersatz oder eine Entschädigung für Zeitaufwand sind, umsatzsteuerpflichtig.
Diese Änderung der Meinung der Finanzverwaltung – die nach ursprünglichen Plänen bereits ab dem 01.04.2012 gelten sollte – hat scharfe Kritik durch die Verbände erfahren. Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin das InKraftTreten der neuen Finanzverwaltungsansicht auf den 01.01.2013 verschoben und weitere Anpassungen vorgenommen. Es sind insbesondere die Regelungen zu den Nachweispflichten, die Anerkennung pauschaler Vergütungen und die Berücksichtigung von Auslagenersatz überarbeitet worden. Ob weitere Korrekturen und Änderungen erfolgen werden, bleibt abzuwarten.
Alle ehrenamtlich tätigen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sollten sich darauf einstellen, dass ab dem 01.01.2013 insbesondere der tatsächliche Zeitaufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Beträgt die Vergütung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts z. B. als nebenberuflicher Ausbilder oder Prüfer nicht mehr als EUR 2.400 (Stand 2013) im Jahr, so darf wohl davon ausgegangen werden, dass aus Vereinfachungsgründen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch ohne Stundennachweis und ohne Angemessenheitsprüfung die Umsatzsteuerfreiheit gewährt werden wird. Entsprechendes gilt für Aufwandsentschädigungen bis zu EUR 720 (Stand 2013) im Jahr aus allen sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich. Eine pauschale Vergütung dürfte umsatzsteuerfrei sein, wenn gleichzeitig vereinbart ist, dass der ehrenamtlich tätige Arzt eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche, Monat oder Jahr zu leisten hat, die tatsächliche geleisteten Stunden nachvollziehbar dokumentiert werden und dabei die Grenzwerte von EUR 50 pro Stunde und EUR 17.500 pro Jahr nicht überschritten werden. Übersteigt die ehrenamtliche Vergütung den Stundensatz von EUR 50 oder die jährliche Vergütungshöhe von EUR 17.500 oder werden die tatsächlich geleisteten Stunden nicht angemessen dokumentiert, wird die Finanzverwaltung regelmäßig von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ausgehen, so dass der ehrenamtlich tätige Arzt 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
Die Umsatzsteuerfreiheit der ehrenamtlichen Tätigkeit dürfte auch dann nicht greifen, wenn der ehrenamtlich tätige Arzt bereits als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze (z. B. aus Gewerbebetrieb) von mehr als EUR 17.500 erzielt.

take home

Seit Anfang des Jahres müssen Ärzte, die ein Ehrenamt ausüben, die geleisteten Stunden und erhaltenen Entgelte dokumentieren. Übersteigt die ehrenamtliche Vergütung die festgelegten Stundenoder Jahressätze oder werden die geleisteten Stunden nicht angemessen dokumentiert, wird die Finanzverwaltung regelmäßig von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ausgehen, sodass der ehrenamtlich tätige Arzt 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Auch bei einer unternehmerischen Tätigkeit des Arztes kann davon ausgegangen werden, dass die Umsatzsteuerfreiheit für ein Ehrenamt nicht gilt.

HKP 2 / 2013

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 2 / 2013.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
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