20.04.2024 03:49 - Über uns - Mediadaten - Impressum & Kontakt - succidia AG - Partner
Erfolgsaussichten von Operationen und deren prozentuale Angabe – haftet der Tierarzt?

Erfolgsaussichten von Operationen und deren prozentuale Angabe – haftet der Tierarzt?

Boxenhaft

In der Ausgabe 04/2010 der hundkatzepferd erschien ein veterinärmedizinischer Bericht über die erfolgreiche Behandlung einer Radiusfraktur beim Pferd. Nach elf Monaten postoperativer Therapie konnte der Patient – das Pferd Azuro – nachhause entlassen werden. Kurz danach und bis zum heutigen Zeitpunkt erfreut sich Azuro voller Lebensfreude, bester Gesundheit und ist problemlos reitbar.

Azuro auf der Koppel, 22.04.2014

Azuros Besitzer – ein ehemaliger Schüler der Reitschule Egon von Neindorff – hat während der Rekonvaleszenzphase maßgeblich zur Heilung beigetragen. Möglich sind solche Erfolge nur, wenn zwischen Tierarzt, Besitzer und Pferd Werte wie Fürsorge, Disziplin und Verantwortungsbewusstsein koordiniert und in Übereinstimmung praktiziert werden.

Das Thema Erfolgsaussichten und deren prozentuale Angabe kann kontrovers diskutiert werden. Vor allem im vorliegenden Fall fehlt aufgrund der selten angewandten Therapieform ausreichendes wissenschaftliches Datenmaterial für eine valide Aussage. Von Experten werden die Heilungschancen mit 3% beziffert. Abgesehen von statistischen Angaben, muss an dieser Stelle eine weitere ethische Fragestellung in die Diskussion mit einfließen: Ab wann ist ein Leben lebenswert und wann nicht mehr? Transferiert man die gängigen Auffassungen von „Unheilbarkeit“ beim Pferd in den Humanbereich lässt sich rasch auch für den Laien erkennen, dass in der Humanmedizin weit geringere Therapieerfolgsquoten als 3% es nicht rechtfertigen, Thera­pieoptionen zu verweigern. Die temporäre Einschränkung von Beweglichkeit und gewohnter Lebensführung im sozialen Umfeld sind unvermeidbare Aspekte jeder Therapie.

Im Falle von Azuro gelangten für die operative Versorgung des Pferdepatienten 6,5mm Spongiosa-Schrauben zur Anwendung. Für diese Schrauben wurde in der gegenüberliegenden Kortikalis ein Gewinde geschnitten. Die Implantate wurden bis heute nicht entfernt. Dieses Vorgehen ist sehr effektiv und stellt gleichermaßen eine Modifikation anderer Techniken dar. In diesem Artikel soll kein Fallbeispiel mit Vorgaben klassischer Osteosyntheseverfahren verglichen, sondern die elfmonatige Stehzeit von Azuro fokussiert werden. Es ist davon auszugehen, dass ohne den eingetretenen Erfolg ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz geltend gemacht worden wäre.

Tier als Teil der Schöpfung

Wenden wir uns zunächst der Definition der „Gesellschaft für Pferdemedizin“ (Pferdeheilkunde 4/2013 Eberhard Schüle) für eine gute veterinärmedizinische Praxis zu: „Das Tier als Teil der Schöpfung nimmt einen festen Platz neben dem Menschen ein. Der Tierarzt hat durch seinen Beruf eine besondere verantwortungsvolle Stellung gegenüber dem Tier einzunehmen. Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten sowohl für den Schutz des Tieres als auch dafür, dass ihnen die naturgegebenen Bedürfnisse zu Teil werden. Er verpflichtet sich, im Rahmen seiner tierärztlichen Tätigkeit einerseits die anerkannten – wenn immer möglich vorsorglichen – Maßnahmen zur Beseitigung oder Linderung von Schmerzen, Schäden, Leiden und Angstzuständen zu ergreifen sowie andererseits alles zu unterlassen, was das Tier unnötigerweise mit diesen Zuständen belastet. Den mit der Wahrheit dieser Verpflichtung entstehenden Konflikten begegnet der Tierarzt mit verantwortungsvollem Abwägen der sich gegenseitig konkurrierenden Werte.“ Im Tierschutzgesetz § 2 heißt es: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“


Azuro´s Fraktur


Zustand am 22.04.2014

Frau Dr. Margit H. Zeitler-Feicht nannte auf dem Pferdehaltungsforum „Tierschutz im Pferdesport und Pferdehaltung“ im Jahr 2013 unmissverständliche Kriterien für die Einzelhaltung eines Pferdes. Diese Kriterien entsprechen den Leitlinien der BMELV 29 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: „Speziell für die Einzelhaltung ist hervorzuheben, dass diese nur dann als tiergerecht bezeichnet werden kann, wenn jedes Pferd täglich mehrstündig Freilauf erhält. Dieser sollte möglichst im Sozialverbund erfolgen.

Täglicher Freilauf auf der Trampelkoppel oder auf der Weide ist auch Sportpferden zu ermöglichen. Longieren, Führanlagen, Laufband etc. gelten nicht als Freilauf, sondern zählen zu der kontrollierten Bewegung. Tiergerechte Boxen verfügen über eine offene Gestaltung der Frontseite bzw. ein stets geöffnetes Außenfenster oder ­einen permanent zugängigen Kleinauslauf. Sie sind hell, luftig ausreichend groß bemessen sowie ohne Verletzungsmöglichkeiten.“

Bezüglich dieser Leitlinien trug Dr. Dietrich Plewa auf der Tierschutztagung in Wiesbaden 2013 Folgendes vor: „Hinsichtlich der Anforderung an artgemäße Bewegung orientieren sich die Verwaltungs­behörden an den Empfehlungen, die in den Leitlinien enthalten sind. Diese wiederum stützen sich auf das natürliche Sozial- und Bewegungsverhalten von Pferden. So wird in den Leitlinien darauf hingewiesen, dass sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Daraus wird abgeleitet, dass Pferde einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung haben.“ Ob dieser Schluss tatsächlich zulässig oder gar wissenschaftlich tragfähig ist, darf bezweifelt werden. „Die Gerichte greifen bei der Gesetzanwendung regelmäßig auf die Leit­linien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten zurück“.(BMELV Leitlinien 1995). Diese Leitlinien werden oftmals, nahezu regelmäßig als antizipierte Sachverständigengutachten angesehen und dann als Beweismittel verwertet, ohne für die Beurteilung des Einzelfalles einen Sachverständigen hinzuzuziehen (VGH München 2008, OVG Münster 1997, VG München 2009). Die Gerichte sind der Meinung, es handele sich bei den Leitlinien um die Meinung von unabhängigen Sachverständigen, die sich auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle bezüglich der Verhaltensbedürfnisse von Pferden unter bestimmten Haltungsbedingungen übertragen ließen.“

In seiner Schlussbemerkung schreibt Dr. Dietrich Plewa: „Die Gerichte bedürfen ergänzender Unterstützung durch veterinärmedizinische Sachverständige, um den Vorgaben des Tierschutzgesetzes gerecht werden zu können. Als Auslegungshilfe sind die Leitlinien nur begrenzt brauchbar. Zwischen Haltungsbedingungen, die wünschens- und empfehlenswert sind, und solchen, die als tierschutzwidrig verurteilt werden müssen, ist deutlich unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Tat­bestandsmerkmale zu unterscheiden.“

Evidenzbasierte Tiermedizin

Letztlich erfordert die Beurteilung dieser Sachverhalte analog zum Humanbereich eine evidenzbasierte Tiermedizin, eine auf empirische Belege gestützte Tierheilkunde, die eine systematische und erwiesene Auslegung individueller Fälle erst ermöglicht (siehe hierzu Level of Evidence, Cochrane). Leitlinien sind hier als supportives Instrument hilfreich, jedoch für die Beurteilung des Einzelfalls nicht ausreichend. Es steht außer Frage, dass die Tierschutztagung 2013 durch die Schlagzeilen des Dressurhengstes Totilas geprägt wurde. Gegenstand der Strafanzeige war der Vorwurf, der Hengst werde aufgrund mangelnder bzw. unzureichender freier Bewegung nicht artgerecht gehalten und durch Anwendung der sogenannten Rollkur tierschutzwidrig geritten. Hervorzuheben ist, dass eine Anklage wegen tierschutzwidrigen Reitens bestand. Die Ausdehnung auf eine nicht artgerechte Haltung wurde zu einem neuen, nicht mit der Reitweise zusammenhängenden Sachverhalt. Analog zum geschilderten Fall „Totilas“ kann eine ähnlich geartete Anzeige auch dem Pferdetierarzt widerfahren. Behandlung und Aufstallung von Pferdepatienten werden miteinander verknüpft und als gemeinsamer Tatbestand abgehandelt. Sehr schnell gerät der Tierarzt dann aufgrund Dritter in eine Wertung, die besagt, dass die Behandlung dem Tier wiederholenden und erheblichen Schmerz zufügt. Diese Formulierungen findet man bereits bei üblichen Behandlungen von Hufrehe und Kolik. Der Tierarzt wird dann mit dem §17 TierSchG konfrontiert, da die Gesamtsituation für das Pferd länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden beinhaltet. Ein strafbarer Sachverhalt ergibt sich erst dann, wenn dem Tierarzt z.B. die Unterlassung von schmerzlindernden Maßnahmen oder eine unnötige Verstärkung des Ist-Zustandes nachgewiesen werden kann, was vermeidbare Schmerzen oder Leiden beim Pferd zur Folge hat.

Im Falle von Azuro ergab sich im Gesamtkontext eine schwierige Situation, die einer stetigen und auch belastenden Abwägung von Für und Wider während der elfmonatigen Behandlung durch den Verfasser nach sich zog. Leitlinien sollten einem kritischen Diskurs unterworfen werden, da diese im Allgemeinen Betrachtungsweisen von Institutionen für andere Zielgruppen widerspiegeln. Der Artikel 20a des Grundgesetzes gerät dabei in Vergessenheit: „Der Staat schützt auch in der Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maß­gabe von Gesetz und Recht die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Der umfassende und erhaltenswerte § 20a des Grundgesetzes ist allem übergeordnet und hieraus resultieren erst tierartspezifische Leitlinien, die – und das soll aufgezeigt werden – bereits bei Pferden Probleme aufwerfen, die eben nicht in einer Behandlung stehen. Die BMELV Leitlinien, ein staatliches Regelwerk, kollidieren selbst mit der Praxis staatlicher Institutionen, nämlich mit der Hengsthaltung der Landesgestüte. Des Weiteren fehlt eine Argumentation, aus welcher hervorgeht, dass Leit­linien vom § 20 a tierartübergreifend haltbar abgeleitet sind.

Wie bewertet die Rechtsprechung die Erfolgsquote einer Behandlung?

Dazu formulierte das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (OLG, Hamm 26 U 3/31) vom 21.02.2014, das für den beklagten Tierarzt eine Zahlung in Höhe von 60.000 Euro nach sich zog, die folgenden Leitsätze: „Der Tierarzt handelt hinzukommend grob fahrlässig, wenn die Erfolgsquote der Operation bei nur 50% liegt und er den Eigentümer nicht auf dieses hohe Risiko hinweist. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers tritt auch im Bereich der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast ein.“ Azuro‘s Besitzer wurde umfassend aufgeklärt und entschied sich trotz Kenntnis der Sachlage für eine Behandlung. Demzufolge wurde vom Verfasser eine Operation durchgeführt, die mit gerade 3% Erfolgsaussicht weit unterhalb der vom Oberlandesgericht Hamm formulierten Erfolgsquotengrenze von 50% liegt. Abgeleitet von den bereits geschilderten Aspekten befand sich der Verfasser somit in einer elfmonatigen „Bewährungszeit“, in der er kontinuierlich angreifbar war. Der Pferdetierarzt der Gegenwart muss vieles mehr beachten. Die Behandlung von Azuro war grenzwertig. Gleichzeitig ist dies ein alltäglicher Konflikt des Pferdetierarztes, der sich schützen möchte. Hier spielen Mitgliedschaften innerhalb des Berufsstandes eine große Rolle, die allerdings auch Nachteile mit sich bringen. Die Mitgliedschaft im Berufsverband Praktizierender Tierärzte führt zur Bindung an dessen Vorgaben in der ­Tarifpolitik. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft für Pferdemedizin beinhaltet im Streitfall Akzeptanz von Leitfäden und Leitlinien. Für eine aktive Positionierung in der Standespolitik fehlen dem engagierten Pferdetierarzt meist die erforderlichen zeitlichen Ressourcen, weshalb gerade diese spezialisierten Veterinärmediziner hier schwach vertreten sind. Gesetzgeber, staatliche Positionen und Verbände sollten koordiniert und im Konsens die richtungweisenden Grundlagen neu formulieren. Hierbei sollten auch Berufsreiter vertreten sein. Ohne diese dringend erforderliche gemeinsame Konsensbildung werden weiterhin subjektive Argumentationen und Meinungen von Pferdezeitschriften übernommen, die weder das Kriterium der ­Repräsentativität, noch das der Validität erfüllen. Dieser leider fehlende stringente Argu­mentationsaufbau um das Pferd sollte von den 99% der Bevölkerung ohne direkten Bezug zu Pferden in Deutschland akzeptiert und verstanden werden.

Stichwörter:
Radiusfraktur, Rekonvaleszenzphase, Evidenzbasierte Tiermedizin,

HKP 4 / 2014

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 4 / 2014.
Das komplette Heft zum kostenlosen Download finden Sie hier: zum Download

Der Autor:

Weitere Artikel online lesen

Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
„hundkatzepferd serviert dem Leser den aktuellen Wissensstand in leicht verdaulicher Form. In Zeiten einer erdrückenden Informationsflut tut es gut, wenn solides Wissen auch in erfrischend entspannter Art angeboten wird.“
Dr. Anja Stahn ( Leitung der Geschäftseinheit VET in Europa und Middle East bei der Alere )
Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.