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„Tierarzt und Tierhalter“ - Eine manchmal gestörte Geschäftsbeziehung

Tipps und Hinweise zur Durchsetzung des tierärztlichen Honorars Teil 1

In vielen Bereichen des Geschäftslebens ist zunehmend festzustellen, dass Leistungen in
Anspruch genommen werden, ohne diese bezahlen zu wollen oder bezahlen zu können. Diese sehr negative Entwicklung macht auch vor Tierarztpraxen nicht halt.

Welcher Tierarzt hat folgende Situation nicht schon einmal so oder ähnlich erlebt: In einer Kleintierpraxis wird ordnungsgemäß eine Kater-Kastration mit sämtlichen dazugehörigen Nebenleistungen durchgeführt, die junge – möglicherweise gerade niedergelassene – Tierärztin stellt ihre tierärztlichen Leistungen nach der GOT in Rechnung. Die Tierhalterin weigert sich allerdings, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. Die Tierärztin hat Skrupel, ihre Forderung massiv geltend zu machen und verzichtet sodann auf die Realisierung.

Oder:

Ein Tierarzt diagnostiziert bei einem Pferd eine Dickdarm-Kolik. Der Tierarzt behandelt das Pferd noch in derselben Nacht operativ in seiner Klinik. Alle erforderlichen Begleitleistungen (Kolikuntersuchung, Kolik-Labor, stündliches Kreislauflabor, Infusionen, Injektionen, Nachtwachen, Intensivpflege, Narkoseüberwachung, Verlaufsuntersuchungen und Klinikaufenthalt) werden gewissenhaft durchgeführt. Der Tierarzt stellt sodann dem Tierhalter das entstandene Honorar in Rechnung. Trotz mehrfacher Aufforderungen weigert sich der Tierhalter allerdings, das Honorar des Tierarztes zu bezahlen.
Soll ein Tierarzt in derartigen Fällen etwa auf die Bezahlung seiner erbrachten Leistungen verzichten? Viele Tierärzte scheuen sich an dieser Stelle, gegen den Vertragspartner, also den Tierhalter, vorzugehen. Dies gilt insbesondere bei kleineren Rechnungsbeträgen, z.B. aufgrund von allgemeinen Untersuchungen von Kleintieren,
Injektionen, Impfungen, Blutprobenentnahmen, Trächtigkeitsuntersuchungen, Probeentnahmen und einfachen Zahnbehandlungen.
Der Verzicht auf die Realisierung der geltend gemachten – möglicherweise relativ geringen – Forderung führt allerdings zu einem Anstieg der offenen Posten, während die laufenden Kosten der Praxis (Personalkosten, Mietkosten u.ä.) gleich bleiben. Dies ist häufig der Grund für einen Liquiditätsengpass; bei größeren Einheiten und Unternehmen häufig der Grundstein für eine drohende Insolvenz. Was ist also zu tun? Jeder Tierarzt sollte dafür sorgen, dass in seiner Praxis ein effektives Mahnwesen betrieben wird. Das Gesetz gibt hierfür einige Möglichkeiten an die Hand, die nachfolgend dargestellt werden sollen.
Es ist allerdings insbesondere bei kleineren Honorarforderungen nicht zwingend zu empfehlen, sämtliche nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten auszunutzen, da der Tierarzt ansonsten Gefahr läuft, dass der Tierhalter die Praxis in Zukunft nicht wieder aufsuchen wird, der Tierarzt also Patienten verliert.

Rechnung

Grundlage einer jeden Honorarforderung ist regelmäßig eine Rechnung gem. § 6 GOT, in welcher u.a. die erbrachten Leistungen aufgeführt und durch einen entsprechenden Rechnungsbetrag ausgewiesen werden. Der Zugang der Rechnung führt in der Regel zur Fälligkeit der Honorarforderung.

Zahlungsaufforderung

Sofern der Tierhalter (nachfolgend Schuldner genannt) auf das Übersenden der Rechnung nicht reagiert, sollte der Tierarzt den Schuldner im Rahmen eines höflich formulierten Aufforderungs- oder Mahnschreibens noch einmal zur Zahlung des offenen Betrages auffordern. Spätestens in diesem Aufforderungsschreiben sollte der Schuldner unmissverständlich angehalten werden, den geltend gemachten Anspruch binnen einer bestimmten Frist zu zahlen. Die Fristsetzung sollte nicht zu kurz bemessen sein. Es sind keine gesetzlichen Fristen vorgesehen.Normalerweise wird man 10 – 14 Tage von der Absendung des Schreibens an zugrundelegen. Es ist zweckmäßig, einen genauen Termin für den Fristablauf nach dem Kalender anzugeben (z.B. „30.10.2009“).
Das Aufforderungs- bzw. Mahnschreiben sollte in erster Linie dazu dienen, den Schuldner zur freiwilligen Erfüllung des Anspruchs zu veranlassen, also einen Zivilprozess zu vermeiden. Eine solche außergerichtliche Erledigung liegt im Interesse des Tierarztes, weil sie schneller und preiswerter ist als ein Prozess. Auch ist ein Prozess oft mit dem Risiko des ganz oder teilweise erfolglosen Ausgangs für den Tierarzt belastet. Das Aufforderungsschreiben hat ferner die Aufgabe, den Schuldner in Verzug zu setzen. Verzug liegt vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Tierarztes, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Verzug tritt auch ohne eine Mahnung ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung zahlt. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen „Verbraucher“, tritt der Verzug nach Ablauf der 30-Tage- Frist nur dann ein, wenn er durch den Tierarzt als Gläubiger besonders darauf hingewiesen wurde. „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB sind alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der weder der gewerblichen, noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Damit sind beispielsweise Tierzüchter oder Tierhändler nicht als „Verbraucher“ anzusehen, so dass es des besonderen Hinweises in der Rechnung nicht bedarf. Ein privater Tierhalter, der sein Haustier in die Behandlung des Tierarztes gibt, ist daher „Verbraucher“. Sofern der Tierarzt diese Tierhalter bereits automatisch durch die Rechnung in Verzug setzen will, muss er zwingend bereits in der Rechnung auf die genannte 30-Tage- Frist und deren Folge hinweisen.
In rechtlicher Hinsicht ist es nicht erforderlich, den Schuldner in Verzug zu setzen, da es für die Durchsetzbarkeit des Honoraranspruches ausschließlich auf die Fälligkeit des Honorarbetrages ankommt. Der Vorteil des Verzuges liegt allerdings darin, dass der Tierarzt von dem Schuldner ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges Zinsen verlangen kann. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Tierarzt evtl. im Anschluss entstehende Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden geltend machen kann, die Rechtsanwaltskosten also von dem Tierhalter zu azahlen sind.

Ratenzahlung/Stundung

Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass der Tierhalter auf die Übersendung der Rechnung überhaupt nicht reagiert. Häufig kommt es allerdings auch vor, dass sich der Tierhalter nach Erhalt der Rechnung an den Tierarzt wendet und diesem mitteilt, dass er den Rechnungsbetrag derzeit nicht bzw. nicht in voller Höhe erbringen könne. In diesem Fall wird der Tierarzt den Tierhalter sicherlich nicht vergraulen wollen. Es bietet sich daher an, mit dem Tierhalter eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, wonach der Rechnungsbetrag in regelmäßigen monatlichen Raten durch den Tierhalter abbezahlt wird. Sofern der Tierhalter aufgrund eines vorübergehenden finanziellen Engpasses überhaupt nicht zu einer Zahlung in der Lage ist, kann der Tierarzt den Betrag auch vorerst stunden.

Professionelle Hilfe

Sofern der Tierhalter auf die Übersendung der Rechnung und auch auf das Mahnschreiben überhaupt nicht reagiert, kann der Tierarzt auch einen Rechtsanwalt mit der weiteren außergerichtlichen Beitreibung betrauen. Es erscheint dabei zweckmäßig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich mit den Gegebenheiten der tierärztlichen Leistungserbringung und – abrechnung auskennt.
Die Einschaltung eines gewerblichen Inkassobüros ist demgegenüber grundsätzlich nicht zu empfehlen, da die – zum Teil erheblichen – Inkassokosten, anders als die Rechtsanwaltskosten, regelmäßig von den Gerichten nicht als Verzugsschaden zugesprochen werden, also letztlich vom Tierarzt zu zahlen sind. Die Beauftragung eines „Spezial-Inkassounternehmens“ (kräftig gebaute Männer in dunklen Limousinen) sollte selbst bei hartnäckigen Zahlungsverweigerern nicht erfolgen, da bei derartigen Unternehmen die Grenze zwischen legaler und illegaler Arbeit zum Teil fließend ist. Ein in der Rechtsprechung z. T. umstrittenes Recht des Tierarztes, die Herausgabe des behandelnden Tieres bis zur Begleichung der Rechnung zu verweigern (Pfandrecht), greift in den meisten Fällen nicht, da die Rechnung in der Regel nach der Herausgabe des „Patienten“ an den Tierhalter gestellt wird.

Juergen.Althaus@moenigundpartner.de
www.moenigundpartner.de

HKP 4 / 2009

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 4 / 2009.
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Dr. Anja Stahn ( Leitung der Geschäftseinheit VET in Europa und Middle East bei der Alere )
Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.