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Augen auf beim Tierkauf

Welche Bedeutung hat eigentlich die Angabe „Krankheiten lt. Vorbesitzer: Nein“ beim Tierkauf? Un welche Rolle spielt dabei das Urteil des BGH vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 –, mit dem der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung für Unfallfahrzeuge fortentwickelt hat? RA Frank Richter zeigt, dass dieses Urteil sicherlich auch im Tierkaufrecht Beachtung finden wird.

Kläger erwarb von der Beklagten im Mai 2004 einen Gebrauchtwagen. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit „Nein“ ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, wonach das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines Unfallschadens schlicht offengeblieben. Auch im Tierkauf finden sich in Kaufverträgen häufig Klauseln, dass von früheren Verletzungen, Erkrankungen usw. nichts bekannt sei. Der Verkäufer will sich so von einer Haftung ihm unbekannter Krankheiten freizeichnen. Es handelt sich bei rechtlicher Würdigung um die identische Rechtslage wie im oben geschilderten Fall. Daraus folgt, dass je nach Art der später bekannt gewordenen Vorgeschichte durchaus auch hier ein Mangel vorliegen kann. Wenn beispielsweise eine schwer wiegende Operation vorgenommen wurde, läge darin wohl ein Mangel, wenn das Tier objektiv weniger leistungsfähig ist als vor einem solchen Eingriff bzw. im unbehandelten, gesunden Zustand und bei Kenntnis auch ein deutlich geminderter Kaufpreis vereinbart worden wäre. Eine Klausel, die sich auf ungeprüfte Angaben Dritter – im Gegensatz zu Tierarztberichten – bezieht, ist rechtlich unerheblich, soweit die Angaben zutreffend wiedergegeben wurden. Eine Beschreibung des Kaufgegenstandes liegt hieran regelmäßig nicht.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.

HKP 3 / 2011

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 3 / 2011.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
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