29.03.2024 14:50 - Über uns - Mediadaten - Impressum & Kontakt - succidia AG - Partner
Pferd RSS > Zur Kaufuntersuchung vom Pferd

Zur Kaufuntersuchung vom Pferd

Wann haftet der Tierarzt?

Die „gutachterliche“ Tätigkeit des Tierarztes bedeutet ein erhöhtes Haftungsrisiko. Es stellt sich jedoch die Frage, sofern ein Mangel übersehen wurde, ob nicht zunächst der Verkäufer für die Mangelhaftigkeit bürgt? Inwieweit dies möglich ist, wird anhand der nachfolgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes näher erläutert.

Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb vom Verkäufer den Hengst C. Der beklagte Tierarzt hatte zuvor im Auftrag des Klägers eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, wobei ausdrücklich das Röntgen des Kniegelenks links und rechts vereinbart war. Das Röntgenergebnis hatte er „ohne besonderen Befund“ angegeben. Tatsächlich befanden sich mehrere Chips im Kniegelenk des Hengstes, die auf dem Röntgenbild zu sehen waren. Hiervon erfuhr der Kläger anlässlich einer tierärztlichen Untersuchung zur Körungsvorauswahl. Der Kläger erklärte außergerichtlich gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Kostenerstattung. Dieser verwies ihn an den Beklagten (Tierarzt) dessen Haftpflichtversicherer die Rückzahlung des Kaufpreises und der Zinsen anerkannte. Der Kläger äußerte gegenüber dem Tierarzt weiter, dass er das Pferd nicht gekauft hätte, wenn er vom richtigen Befund gewusst hätte, da er es als Zuchthengst weiterverkaufen wollte. Dies sei nun nicht mehr möglich. Ihm seien weitere Kosten von 9.115,58 € entstanden ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Pferdes bis zu dessen Rückgabe. In erster Instanz obsiegte der Kläger zum Großteil. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Berufungsgericht den Betrag der Verurteilung auf 1.871,70 € ermäßigt. Mit der Revision wollte der Kläger die Zurückweisung der Berufung erreichen.

Auffälligkeiten mitteilen

Der Bundesgerichtshof (BGH) greift in seinen Entscheidungsgründen die Feststellungen des Berufungsgerichtes auf, nach denen der Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes nicht nur verpflichtet ist, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er seinem Auftraggeber auch deren Ergebnis, insbesondere Auffälligkeiten des Tieres, mitzuteilen hat. Es gilt einen fehlerfreien Befund mitzuteilen.

Ankaufsuntersuchungsvertrag

Erfüllt der Tierarzt seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.

Haftung des Tierarztes

Die Verpflichtung des Verkäufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und des beklagten Tierarztes auf Ersatz des dem Käufer entstandenen Vermögensschadens stehen gleichstufig nebeneinander. Beide haben für den Vermögensnachteil einzustehen, den der Käufer durch den Vertragsbruch hatte. Die vertragliche Pflicht des Verkäufers ist es, ein mangelfreies Pferd zu liefern, während der Tierarzt eine fehlerfreie Untersuchung durchführen muss. Die gleichrangigen Verpflichtungen ergeben sich aus dem von beiden verursachten Vermögensnachteil des Käufers, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär oder vorläufig für die andere Verpflichtung einstehen muss. Beide haften als Gesamtschuldner.

Käufer wählt den Gesamtschuldner

Auch ist der Käufer nicht verpflichtet, zunächst den Verkäufer in Anspruch zu nehmen und subsidiär den Tierarzt. Dem Käufer steht es frei, zu wählen, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt, den Verkäufer oder den Tierarzt. Inwieweit es im Einzelfall ausnahmsweise nach den Maßstäben von Treu und Glauben geboten sein kann, zunächst den Verkäufer auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch zu nehmen, ist in dieser Entscheidung offen geblieben. Die Voraussetzungen lagen nicht vor, denn der Verkäufer war außergerichtlich nicht bereit, dem Kläger die geltend gemachten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen. Zu einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ist der Käufer vor einer Inanspruchnahme des Tierarztes nicht verpflichtet. Im vorliegenden Fall verstieß der Kläger jedoch gegen seine Schadensminderungspflicht, da er weiterhin Ausbildungskosten aufgewandt hatte, nachdem ihm bereits mitgeteilt wurde, dass mehrere „Chips“ im Kniegelenk sind. Die danach entstandenen Ausbildungskosten für den beabsichtigten Einsatz als Zuchthengst sind daher nicht mehr ersatzpflichtig. Infolgedessen erfolgte die Verurteilung nur noch in Höhe von 1.871,70 €.

take home

Sofern ein Tierarzt seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt, haftet er unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Schadensersatz.

HKP 2 / 2013

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 2 / 2013.
Das komplette Heft zum kostenlosen Download finden Sie hier: zum Download

Der Autor:

Weitere Artikel online lesen

Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
„hundkatzepferd serviert dem Leser den aktuellen Wissensstand in leicht verdaulicher Form. In Zeiten einer erdrückenden Informationsflut tut es gut, wenn solides Wissen auch in erfrischend entspannter Art angeboten wird.“
Dr. Anja Stahn ( Leitung der Geschäftseinheit VET in Europa und Middle East bei der Alere )
Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.