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Geld nur gegen Rechnung?

Zur Verjährung und Fälligkeit einer tierärztlichen Honorarforderung

Vertragliche Ansprüche unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs 1 Nr. 1 BGB). „Entstanden“ ist ein Anspruch mit Eintritt der Fälligkeit, die vorliegt, wenn derjenige, der eine
Leistung erhalten hat, dazu verpflichtet ist, sie zu begleichen. Regelmäßig wird eine Forderung sofort fällig, d.h. umgehend nach Erhalt der Leistung (§ 271 Abs. 1 BGB). Sandra C. Linnemann beleuchtet diese Regel, die nicht ausnahmslos gilt.

Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung?

Während im Bereich der Humanmedizin unstreitig ist, dass der Fälligkeitseintritt davon abhängt, ob dem Patienten eine der Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist (siehe § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ), wird dies für die Veterinärmedizin durchaus diskutiert. Hintergrund ist die folgende Formulierung des § 6 Abs. 3 der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): „Die Rechnung soll mindestens enthalten:

1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.“

Soweit die Rechnung diese Mindestangaben aber nur aufweisen soll und nicht muss, ist zweifelhaft, ob eine tierärztliche Honorarforderung tatsächlich erst fällig wird, wenn der Tierhalter eine Liquidation erhält, die diesen Formerfordernissen entspricht. Dies gilt umso mehr, da z.B. auch die Bundestierärztekammer ein Merkblatt mit folgendem Hinweis veröffentlicht hat: „Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss. Tut er es, dann sollte sie zumindest enthalten: Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können vom Tierarzt verlangen, dass er die Rechnung noch weiter aufgliedert.“ *
Um das Tierarzthonorar von einem Patientenbesitzer fordern zu können, bedarf es nach Ansicht des Verbandes streng genommen also noch nicht einmal einer schriftlichen Liquidation, so dass sich die Frage danach, ob eine Rechnung der Form des § 6 Abs. 3 GOT entsprechen muss, gar nicht mehr stellt. Mithin wäre der Honoraranspruch eines Veterinärmediziners sofort, d.h. umgehend nach Leistungserbringung fällig. Diese Ansicht vertrat u.a. auch das LG Mainz im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (verkündet am 30.04.02, Az.: 6 S 4/02). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Der Anspruch des Beklagten war am 11.09.2001 nach Abschluss der Behandlung des Hundes auch fällig. (…) Die Stellung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Fälligkeit einer Forderung. (…) Die Fälligkeit einer Forderung ist nur dann von der Erteilung einer Rechnung abhängig, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (so etwa in § 12 Abs. 2 GOÄ für Honorare von Humanmedizinern oder in § 16 Nr. 3 VOB/B) oder wenn der Schuldner den zu zahlenden Betrag allein gar nicht ermitteln kann.“
Eine andere Tendenz findet sich hingegen beim OLG Frankfurt a.M. (Hinweisbeschluss vom 29.09.06, Az.: 15 U 38/06), das die Fälligkeit eines tierärztlichen Honoraranspruchs in der Tat nur bei Vorliegen einer Rechnung gem. § 6 Abs. 3 GOT annehmen will. Diese gerichtliche Einschätzung ist bemerkenswert, sie spiegelt aber keine gefestigte Rechtslage wider. Auch hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 3 GOT sicher nicht zufällig bzw. unbewusst als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet, so dass die restriktive Rechtsansicht der OLG Frankfurt a.M. wohl kaum dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Auf Rechnungsstellung nicht verzichten!

Derzeit lässt sich nur schwer begründen, dass eine Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 3 der GOT eine zwingende Voraussetzug für die Fälligkeit des tierärztlichen Honoraranspruchs sein soll. Generell von einer Rechnungsstellung abzusehen emp fiehlt sich jedoch nicht. Zum einen darf der Beweiswert einer schriftlichen Liquidation im Falle etwaiger rechtlicher Auseinandersetzungen mit einem Patientenbesitzer nicht verkannt werden. Zum anderen sollte die Erstellung einer aussagekräftigen Liquidation aus steuerrechtlichen Gründen vorgenommen werden. Da ein Veterinärmediziner anders als ein Humanmediziner nämlich der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist dieser im Gegenzug auch vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb der ordnungsgemäßen Rechnungslegung besonderes Augenmerk geschenkt werden sollte.

www.bfshealthfinance.de

*http://www.bundestieraerztekammer.de/fachliches/praxis/gebuehrenordnung/got2008euro.htm

HKP 4 / 2010

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 4 / 2010.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
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Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.