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Die Haftung der Tierärzte

Rechte und Pflichten des Tierarztes

Das deutsche Tierschutzgesetz schreibt in § 1 vor, dass aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dieser Bericht behandelt die Frage, welche Rechte und Pflichten dabei den Tierarzt betreffen.

Egal, um welche Behandlungsgrundlage es sich handelt, reiner Gesundheitscheck oder akute Notbehandlung, der Patientenbe­sitzer und der Tierarzt schließen zivilrechtliche Verträge, die keiner Schriftform bedürfen. Grundsätzlich übernimmt der Tierarzt dabei die Verpflichtung zur fachgerechten Behandlung und darf erwarten, dass der Patientenbesitzer die angefallenen Behandlungskosten ausgleicht.

Vertragstypen

Juristisch gesehen handelt es sich bei den meisten diesbezüglichen Verträgen um reine Dienstverträge. Der Tierarzt ist dabei nicht zur Herbeiführung eines konkreten Behandlungserfolges verpflichtet. Hat die Behandlung keinen Erfolg, muss der Tierhalter trotzdem zahlen. Anders ist es bei Verträgen, die den Eintritt eines Erfolges vorsehen wie Ankaufsuntersuchungen bei Pferden. Bei diesen handelt es sich um Werkverträge. Letztlich können auch so ­genannte Behandlungsverträge abgeschlossen werden. Diese Verträge werden häufig mit Tierkliniken geschlossen, enthalten ­dabei sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente und stellen daher gemischte Verträge dar. Die Unterscheidung der Vertragstypen ist von entscheidender Bedeutung, da sich hiernach die Haftung des Tierarztes richtet.

Behandlungsfehler

Eine Definition des Begriffes „Behandlungsfehler“ findet sich im Gesetz nicht. Er liegt vor, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der (tierärztlichen) Kunst und damit nicht „lege artis“ durchgeführt wurde. Ebenso, wenn sie nicht medizinisch indiziert war, vermeidbare Komplikationen aufgetreten sind, die bei ordnungsgemäßer Durchführung nicht entstanden wären, oder schlichtweg eine falsche Diagnose erstellt wurde.
Neben dem Behandlungsfehler muss auch der Ursachenzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen Schaden bewiesen werden. Dieser fehlt beispielweise, wenn der behandelnde Tierarzt aufgrund einer Fehldiagnose weitere Behandlungsmaßnahmen unterlässt, das Tier aber ohnehin aufgrund einer Unheilbarkeit gestorben wäre. Der Nachweis des Ursachenzusammenhangs ist allerdings schwierig und lässt sich oft nur durch kostenintensive Gutachten belegen.
Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, muss im Zuge der Beweis­lastumkehr der Tierarzt beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre.

Aufklärungsfehler

Der Tierarzt muss über die Art der Behandlung, mögliche Risiken und Erfolgsaussichten aufklären. Unterlässt er dies, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Das Amtsgericht Stuttgart entschied 1992:
Ein Tierarzt musste eine Hündin wegen einer Verhärtung der Bauchdecke behandeln. Er vermutete eine Schwangerschaft. Da er kein Ultraschallgerät hatte, öffnete er die Bauchdecke und fand seine Diagnose bestätigt. Der Halter verweigerte den Ausgleich der Operationskosten. Zu Recht befand das Gericht. Da kein akuter Notfall vorlag, hätte der Tierarzt auf die Folgen hinweisen müssen. Insbesondere wäre eine Sonografie – auch bei einem anderen Tierarzt – weniger kostenintensiv gewesen. Weil der Tierarzt diesen Hinweis unterließ, wurde seine Honorarklage abgewiesen.
Allerdings trifft Tierärzte keine Verpflichtung, über sämtliche Risiken einer Behandlung umfassend aufzuklären.

Schaden

Der Tierarzt hat den durch die fehlerhafte Behandlung oder unterbliebene Auskunft entstandenen Schaden zu ersetzen, d. h., er hat den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Schaden bestand. Ist das Tier bei oder nach der Behandlung verstorben, muss der Tierarzt den Wert des Tieres ersetzen. Dieser bestimmt sich nach objektiven Kriterien, wobei auch dessen Erfolge bspw. auf Ausstellungen etc. einen wertbildenden Faktor besitzen können.

take home

Jeder Tierarzt sollte für den Fall einer Schlechtbehandlung abgesichert sein. Zu Gunsten des Tierarztes besteht die Möglichkeit, die Haftung zu begrenzen. Der Tierarzt muss bei Verwendung von AGB auf außergewöhnliche, vom Besitzer unerwartete Regelungen explizit hinweisen. Andernfalls läuft er Gefahr, dass sie unwirksam sind und ihn nicht schützen.

www.tierrecht-anwalt.de

HKP 3 / 2013

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 3 / 2013.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
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Dr. Anja Stahn ( Leitung der Geschäftseinheit VET in Europa und Middle East bei der Alere )
Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.