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HKP-2-2012 > Tierarzt und Werbung

Tierarzt und Werbung

Die Spielregeln fairen Wettbewerbs

Während noch vor einigen Jahren tierärztliche Werbung nur zu ganz bestimmten Anlässen wie etwa der Nieder lassung erlaubt war, so scheint heute alles möglich. Werbeanzeigen, in denen „20 % auf Impfungen“ angekündigt werden oder Plakat- und Rundfunkspots sind heute gar nicht so selten. Schon fast zum guten Ton des Marketings gehören der eigene Internetauftritt und der Account in sozialen Netzwerken wie Facebook. Bei jeder Art der Werbung gibt es allerdings Regeln, die eingehalten werden müssen, um unlauteren Wettbewerb zu verhindern. Rechtsanwältin Christiane Köber gibt einen Überblick.

Eine Besonderheit des deutschen Wettbewerbsrechts liegt darin, dass die Durchsetzung des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb ausschließlich in den Händen der Wettbewerber selbst und damit in privater Hand liegt. Staatliche Behörden sind nicht für die Ahndung von Lauterkeitsverstößen zuständig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) räumt vielmehr den Mitbewerbern Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den rechtsverletzenden Konkurrenten ein, die im zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht geltend zu machen sind.

Die wichtigsten Spielregeln sind:

- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Es gilt für jeden, der im Geschäftsverkehr handelt, also auch für den Tierarzt. Das UWG enthält in § 4 einen Beispielkatalog von Fällen, die wettbewerbswidrig sind (etwa intransparente Werbung, Herabsetzung oder gezielte Behinderung des Mitbewerbers). In der Praxis spielt allerdings das Verbot der Irreführung (§ 5 UWG) die größte Rolle.

- Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Jeder, der im Gesundheitsbereich tätig ist, hat die Spezialregelungen des HWG zu beachten. Der Gesetzgeber hat hier noch striktere Regelungen für den Gesundheitsbereich vorgesehen. Hintergrund dieses Gesetzeswerkes ist der Gedanke, dass im Gesundheitsbereich viele Werbeaktionen fehl am Platz sind, die im Einzelhandel vollkommen üblich sind. So darf z. B. nur begrenzt auf Gutachten oder tierärztliche Empfehlungen hingewiesen werden. § 11 HWG enthält einen ganzen Katalog von Verboten für den werblichen Bereich. Allerdings ist auch hier eine gewisse Liberalisierung festzustellen. So hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Vorschriften im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt werden müssen. Ein Wettbewerbsverstoß liege nur noch dann vor, wenn das Laienpublikum unsachlich beeinflusst werde und dadurch eine unmittelbare oder mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt wird. Vor diesem Hintergrund kann die Abbildung eines Arztes in Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit nicht als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG eingestuft (BGH, Urteil vom 01.03.2007, Az. I ZR 51/04 – Krankenhauswerbung) werden. Nun ist kaum ein Fall vorstellbar, in dem die Abbildung eines Tierarztes in Berufskleidung das Laienpublikum unsachlich beeinflusst oder eine Gesundheitsgefährdung von Mensch oder Tier bewirkt. Das bedeutet für den Tierarzt: Natürlich darf er sich sowohl in Berufskleidung als auch bei der Behandlung von Tieren abbilden lassen. Mit der 16. AMG-Novelle werden voraussichtlich noch im Jahre 2012 die Regelungen des § 11 HWG an die BGH-Rechtsprechung und europarechtliche Vorgaben angepasst, hier sind also noch einige Änderungen zu erwarten.

- Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Die Gebührenordnung für Tierärzte stellt eine so genannte Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Das bedeutet, dass derjenige, der gegen diese Normen verstößt, zugleich wettbewerbswidrig handelt, also etwa nach den Normen des UWG abgemahnt werden kann. So stellen z. B. Dumpingangebote, die unter dem Einfachsatz der GOT liegen, zugleich auch Wettbewerbsverstöße dar.

- Berufsordnungen der Tierärztekammer

Auch die verschiedenen Berufsordnungen der Tierärztekammern enthalten Regelungen, die das Wettbewerbsverhalten der Tierärzte organisieren. So halten z. B. die Berufsordnungen fest, wann ein Tierarzt seine Einrichtung als Tierärztliche Klinik bezeichnen darf. Die meisten Berufsordnungen verbieten darüber hinaus eine übermäßig anpreisende oder marktschreierische Werbung. Bei der Auslegung dieser Begriffe sind die Urteile zum UWG bzw. die höchstrichterliche Rechtsprechung zum ärztlichen Berufsrecht heranzuziehen

Foto: © Christiane Köber

HKP 2 / 2012

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 2 / 2012.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
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und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.