Tierschutz
Jeder Tierarzt und jeder Tierhalter, -züchter und Tierproduzent hat tierschutzrechtliche Aspekte zu beachten.
Bei Erkrankung eines Tieres muss der Tierarzt rechtzeitig aufgesucht werden. Tierhalter, die dies unterlassen, machen sich der Tierquälerei strafbar, wenn das Tier über einen längeren Zeitraum Schmerzen erdulden muss. So verurteilte das AG Bensheim einen Schaf- und Hundehalter, der für seinen unheilbar lahmen Hund und ein krankes Lamm keinen Tierarzt gerufen hatte, zu einer erheblichen Geldstrafe, 4 Js 1958/00 5 DS VIII. Ist hingegen der Tierarzt im Notdienst nicht erreichbar, kann er wegen Verletzung der Berufspflicht zu einer erheblichen Geldbuße verurteilt werden. Das VerwG Mainz setzte eine Geldbuße von 5.000 € fest, Kf 3/06 MZ. Auch die stundenlange Unterbringung eines Hundes in einem Auto ist generell ungeeignet und nicht artgerecht und damit ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nach Ansicht des VerwG, 4 Kl 532/96. Zudem darf nach einer Entscheidung des VG Trier, 1 K 88/99 auch ein falsch geparktes Auto mit Hund abgeschleppt werden.
Zu einer Strafe von einem Jahr Haft ohne Bewährung und einem lebenslangen Tierhalteverbot wurde vom AG Neustadt am 1.2.2007 ein Mann verurteilt, der seinen Hund im Sommer bei ca. 30 Grad im Auto verenden ließ. Das OVG Rheinland-Pfalz verurteilte eine Halterin zur Kostenerstattung für den Einsatz zur Rettung eines Hundes aus dem Auto, 12 A 10619/05. Auf dem Schaden am Auto bleibt der Halter meist ebenfalls sitzen. Elektroreizgeräte sind zur Hundeerziehung nicht zugelassen, da durch die Stromeinwirkung das artgerechte Verhalten erheblich eingeschränkt wird und dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zugefügt werden. So urteilten das OVG Münster, 20 A 3176/03, das VG Freiburg, 4 K 2339/05 und das BundesVerwG 3 C 14.05. Der Pflegevertrag mit einem Tierschutzverein entbindet bei längerer Haltung die Pflegeperson nicht von der Hundesteuer, da sie als Halter anzusehen ist, entschied das VerwG Baden-Württemberg, 2 S 1025/06. Diese Person haftet ebenso wie ein Tierheim für durch das Tier verursachte Schäden. Weist jedoch das Tierheim einen Interessenten auf einen schwierigen Hund hin, den dieser dann aber unvermittelt am Kopf anfasst und der Hund zubeißt, trifft den Interessenten hieran die Schuld und der Tierschutzverein haftet nicht, so entschied das AG Duisburg, 49 C 399/98.
Anders als ein Tierheim bedarf ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn er Tiere aufnimmt und diese bis zur Vermittlung von Tierfreunden vorrübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt, urteilte das BVerwG, 7 C 9.08. Für Transporteure und kontrollierende Tierärzte ist die Entscheidung des EuGH vom 17.1.2008, C 37/06 bemerkenswert, nach der nicht jeder Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen zum zwingenden Verlust der Exportsubvention führt. Der BFH am 25.10.2005, VII R/75/04 war anderer Ansicht.
Annette.Brenken@web.de
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