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Aktuelle Rechtsprechung aus dem Pferderecht

Urteile zur Haftung des Pferdehalters

Der Halter eines Pferdes haftet in der Regel nach § 833 BGB für die von dem Tier verursachten Schäden. Der Halter hat bei der Aufsicht über sein Tier die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Die Haftung für das Tier ist im Gegensatz zur gewerblichen Haltung verschuldensunabhängig, wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt. Hier werden einige Urteile zu diesem Thema vorgestellt:

Der Halter haftet auch dann, wenn sich der Reiter, dem er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat, bei einem Sturz vom Pferd verletzt, entschied der BGH bereits22.12.1992, VI ZR 53/92.
Das OLG Karlsruhe urteilte am 6.12.1995, 7 U 21/95, dass bei einer gewerblichen Kutschfahrt der Eigentümer der Tiere nicht haftet, wenn die Pferde durchgehen, weil sie durch einen aus dem Unterholz springenden Hund aufgeschreckt worden sind, da auch bei korrekter Beaufsichtigung in einem solchen Fall keine Möglichkeit besteht, diese Reaktion der Pferde zu verhindern.
Nach Ansicht des OLG Köln, 9 U 7/91, verletzen Halter und Reitlehrer die Sorgfaltspflicht und haften, wenn sie ein 12-jähriges Kind auf einem Hengst ausreiten lassen, da das Kind hiermit überfordert ist. Zur Haftung eines Reitlehrers entschied auch das OLG Karlsruhe aktuell am 22.10.2008, 9 U 75/07, dass dieser die Fähigkeiten der Reitschüler einschätzen muss und diese nicht in unbeherrschbare Situationen bringen darf. Dies gelte insbesondere bei minderjährigen und unerfahrenen Reitschülern. Dann hafte der Reitlehrer trotz Mitverschulden des Reitschülers umfassend.
Den Geschädigten kann auch eine Mitschuld treffen. Wenn ein Autofahrer sich mit überhöhter Geschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe nähert und ein Pferd sich aufgrund seiner Vollbremsung erschreckt und auf die Fahrbahn gerät, haftet der Halter nur für 20 % des Schadens, entschied das OLG Köln, 27 U 92/92. Wird ein Pferd zu dicht an einem anderen Pferd vorbeigeführt und verletzt das andere Pferd das eigene durch einen Huftritt schwer, bleibt der Eigentümer des verletzten Pferdes nach Ansicht des OLG Hamm vom 5.6.2000, 13 U 202/99, auf seinem Schaden sitzen, da er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.
Zur Haftung des Halters bei einem Ausritt, wenn sein Pferd austritt und dabei einen anderen Reiter verletzt, entschied das OLG Bamberg, 11.08.2003, 4 U 77/03, dass den Verletzten ein Mitverschulden trifft, wenn er den Sicherheitsabstand nicht einhält, er musste ein Viertel des Schadens selbst tragen. Das LG Trier, 12.02.2004, 3 O 156/03, sah in einem ähnlichen Fall keine Mithaftung eines verletzten Reiters.
Weidezäune müssen dem Sicherheitsstandard entsprechen. Ist dies nicht der Fall und die Pferde entlaufen von der Koppel und verursachen einen Verkehrsunfall, haftet der Halter für den gesamten Schaden, auch wenn den Autofahrer selbst ein leichtes Verschulden trifft, OLG Celle, 13.1.2005, 14 U 64/03. Gleiches entschied das OLG Saarbrücken, 17.1.2006, 4 U 615/04, im Falle eines durch den Unfall verstorbenen Motorradfahrers. Verletzt auf der Weide ein bestimmtes Pferd ein anderes, haftet der Halter des schädigenden Pferdes für den Ersatz der Kosten, die durch die Verletzung entstehen, OLG Köln, 23.6.1992, 3 U 185/91 und LG Hannover, 2.11.2006.

Rechtsanwältin Brenken

Annette.Brenken@web.de
www.rechtumspferd.de

HKP 3 / 2009

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 3 / 2009.
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