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Pflichten aus dem Behandlungsvertrag

Pflichten aus dem Behandlungsvertrag

Sucht ein Tierhalter einen Tierarzt auf, um sein Haustier untersuchen und behandeln zu lassen, schließen die Parteien einen Behandlungsvertrag ab. Dies geschieht in der Regel durch bloßes Handeln, hier das Vorstellen des Tieres durch den Tierhalter auf der einen und die Annahme des Patienten durch den Tierarzt auf der anderen Seite. Im folgenden Beitrag stellt Natascha Saliha Wagner die wichtigsten Pflichten des Tierarztes aus dem Behandlungsvertrag dar.

1. Behandlungs- und Sorgfaltspflicht

Die wesentliche, d.h. die Kardinalpflicht des Tierarztes stellt die sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung sowie gegebenenfalls Behandlung des Tieres dar. Von dem Tierarzt kann kein Heilungserfolg erwartet werden. Vielmehr ist es Aufgabe des Tierarztes, sich unter sorgfältigem Einsatz der von einem gewissenhaften Tierarzt zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten um Heilung und Hilfe zu bemühen.

2. Aufklärungspflicht

Weiter ist der Tierarzt dem Halter gegenüber zur Aufklärung über die möglichen Behandlungsmethoden, die Erfolgsaussichten und Risiken, etwaige Alternativen sowie die wirtschaftlichen Aspekte der in Betracht kommenden Behandlung verpflichtet. Im Gegensatz zur Humanmedizin dient die Aufklärungspflicht nicht dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, sondern vielmehr dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters. Der Tierarzt hat sich hinsichtlich Art und Umfang seiner Aufklärungspflicht an den erkennbaren Interessen des Halters bzw. dessen besonderen Wünschen zu orientieren, sodass u.U. der materielle oder ideelle Wert des Tieres zu berücksichtigen ist. Der Tierarzt muss den Tierhalter entsprechend informieren und beraten. Allerdings schuldet der Tierarzt im Rahmen der Aufklärung keine detaillierte Erläuterung über alle denkbaren Komplikationen, sondern ist vielmehr verpflichtet, die eingangs dargelegten Aspekte der Behandlung in groben Zügen zu erklären.

3. Dokumentationspflicht

Eine Nebenpflicht aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag stellt die Dokumentationspflicht dar. Der Tierhalter hat als Auftraggeber einen Anspruch auf Einsicht in die tierärztliche Dokumentation bezüglich der Behandlung seines Tieres. Macht er einen entsprechenden Anspruch geltend, ist der Tierarzt verpflichtet, ihm Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung stehende Dokumentation zu gewähren.

4. Folgen der Pflichtverletzung

Verletzt der Tierarzt eine ihm obliegende Pflicht aus dem Behandlungsvertrag durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten und verursacht er hierdurch zurechenbar einen Schaden, liegt ein Fall der tierärztlichen Haftung vor. Ein Schaden im haftungsrechtlichen Sinne ist bei einem negativen Ergebnis der Behandlung gegeben, beispielsweise wenn
das Tier verstirbt oder erkrankt. Die Pflichtverletzung ist ursächlich für den eingetretenen Schaden, wenn bei sach- und fachgerechterVorgehensweise des Tierarztes der Schaden nicht eingetreten wäre. Für das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist der Tierhalter außer bei groben Behandlungsfehlern – hier greift die Regelung der Beweislastumkehr – beweispflichtig. Insbesondere die Beweise der Pflichtverletzung sowie der Kausalität sind in der Praxis oftmals schwer zu erbringen und bedürfen regelmäßig der Heranziehung eines Sachverständigen.

wagner@kanzleisbbw.de

HKP 1 / 2011

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 1 / 2011.
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„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
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Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.