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Was muss der Arbeitgeber beachten?

Mini Jobs

Ein sogenannter Mini-Job liegt bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor. Der zu erwartende monatliche Arbeitslohn darf seit dem 1. Januar 2014 monatlich 450,00 Euro und jährlich 5.400,00 Euro nicht überschreiten, ohne dass der Arbeitnehmer Abgaben zu tragen hat, sofern sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Der Arbeitgeber hat pauschale Abgaben von 30% des Arbeitslohnes zu tragen. Auch werden die Einkünfte aus einem Mini-Job bei der Altersrente nicht angerechnet, sofern die 450,00 Euro – Grenze nicht überschritten wird. Bei der ­Berechnung der 450,00 Euro bzw. 5.400,00 Euro – Grenze sind alle Entgelte, die der Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit erhält, einzurechnen und damit ist zunächst das zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Arbeitsentgelt maßgebend. Werden dauerhafte Veränderungen des Arbeitsentgelts, wie z.B. Gehaltserhöhungen, vereinbart, so sind diese bei der Berechnung der 450,00 Euro – Grenze ebenfalls zu berücksichtigen. Allerdings führt nicht jede Überschreitung der 450,00 Euro – Grenze dazu, dass aus dem Mini-Job ein normales (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis entsteht. Gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen sind unschädlich, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres zwei Kalendermonate nicht überschreiten. Dabei entspricht das ­Zeitjahr nicht dem Kalenderjahr, sondern das Zeitjahr beginnt mit dem Monat des erst­maligen Überschreitens der Einkunftsgrenze und endet 12 Monate später.

Beispiel

Fällt ein Arbeitnehmer wegen Krankheit im Juni eines Jahres und im Januar und Februar des ­Folgejahres aus, so ist die Vertretung des Arbeitnehmers durch den Mini-Jobber im Juni und Januar unschädlich. Bei einer Vertretung auch im Februar ist dieses schädlich und der Mini-Job wandelt sich in ein nicht mehr geringfügiges und damit normales Arbeitsverhältnis.

Im Gegensatz zur Krankheitsvertretung handelt es sich bei einer Urlaubsvertretung nicht um ein unvorhersehbares Ereignis, da der ­Arbeitgeber für den Zeitraum des Urlaubs der Arbeitnehmer entsprechen Vorkehrungen treffen muss, die den ordnungsgemäßen Arbeits­ablauf gewährleisten. Erkennt der Arbeitgeber im Laufe eines Kalenderjahres, dass die 450,00 bzw. 5.400,00 Euro – Grenze überschritten wird, hat er dies der zuständigen Krankenkasse umgehend mitzuteilen, so dass diese Veränderung zukünftig berücksichtigt wird. Eine Änderung für die Vergangenheit erfolgt grundsätzlich nicht, sofern die Voraussetzungen für einen ­Mini-Job in der Vergangenheit vorgelegen ­haben. Erkennt der Arbeitgeber z.B. zum Jahresende, dass die 5.400,00 Einkunftsgrenze ­bereits im November überschritten worden ist, so hat er den Mini-Job bei der Knappschaft abzumelden und bei der Krankenkasse ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis anzumelden. Die Überschreitung der 450,00 bzw. 5.400,00 Euro – Grenze kann auch durch eine rückwirkende Gehalts­erhöhung eintreten.

take home

Ein Minijob liegt bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor. Dabei muss die 450,00 Euro bzw. 5.400,00 Euro-Grenze beachtet werden, auch in Hinblick auf ­Gehaltserhöhungen.

HKP 4 / 2015

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 4 / 2015.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
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