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Gehaltsoptimierung in der Tierarztpraxis

Wie schon in der letzten Ausgabe der hundkatzepferd beschrieben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Gehalt für Mitarbeiter zu optimieren, um deren Zufriedenheit und damit deren motivierte Arbeitsweise zu erhöhen. Neben steuerfreien Zuwendungen, Aufmerksamkeiten, Fehlgeldentschädigung und anderen steuerbefreiten Leistungen werden in diesem Folge artikel fünf weitere Arten der unentgeltlichen Gehaltserhöhung vorgestellt.

Typische Arbeitsbekleidung

Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Arbeitskleidung, die den Mitarbeitern durch den Chef überlassen wird, ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Weiterbildung

Die Gewährung beruflicher Fort –und Weiterbildungsmaßnahmen stellt für die Mitarbeiter kein Arbeitsentgelt dar, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Davon kann man ausgehen, wenn die Einsatzfähigkeit der Mitarbeiter in der Praxis erhöht werden soll.

Sach- oder Barleistungen zur Kinderbetreuung

Weiterhin begünstigt sind Sach- oder Barleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder Kindertagesstätten. Gerade in Zeiten steigender Beiträge für die Kinderbetreuung – aufgrund der klammen Haushalte in den Kommunen bzw. anderer Trägereinrichtungen – wird diese Art der Unterstützung sicherlich besonders gern angenommen.
Achtung: Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nur für zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Beträge gewährt wird. Damit ist die Umwandlung von Arbeitslohn in steuerfreie Kindergartenzuschüsse ausgeschlossen.

Vorteile des Arbeitnehmers: PC, Telefon, Internet

Steuerfrei sind auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung betrieblicher Personalcomputer, Telekommunikationsgeräte sowie eines betrieblichen Internetanschlusses. Entscheidend ist, dass die Geräte bzw. der Internetanschluss dem Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen werden. Unerheblich ist, in welchem Verhältnis die berufliche zur privaten Nutzung steht. Unerheblich ist auch, ob es sich um gekaufte oder geleaste Geräte handelt und wie hoch die Zuwendungen sind. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Aufzeichnungen über den Umfang der Privatgespräche sind ebenfalls nicht erforderlich.
Aber Achtung: Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu einem privaten Handy- bzw. Internetanschluss, greift die Steuerbefreiung nicht. Aber: Solche Zuschüsse können pauschal durch den Arbeitgeber mit 25 % besteuert werden. Diese Zuwendungen sind dann in voller Höhe auch sozialabgabenfrei.

Umzugskostenvergütung

Umzugskostenvergütungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Statt der tatsächlichen Umzugskosten kann hierfür auch ein Pauschbetrag berücksichtigt werden (für Ledige z.B. 640 Euro). Achtung: Ein beruflich veranlasster Umzug liegt unter anderem dann vor, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stark verkürzt wird (arbeitstäglich ca. 1 Stunde).

Betriebliche Gesundheitsförderung

Last but not least sind noch die seit 2009 geltenden steuerlichen Befreiungsvorschriften zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu nennen. Die Steuerbefreiung ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Euro begrenzt. Sie umfasst sowohl Barzuschüsse als auch Sachleistungen des Arbeitgebers.
Achtung: Voraussetzung ist, dass die Leistungen zur Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt. Steuerfrei bleiben in diesem Zusammenhang insbesondere therapeutische Maßnahmen zur Vorbeugung körperlicher Schädigungen des Bewegungsapparates, also insbesondere die Kostenübernahme für die sog. Rückenschule bei Bildschirmarbeit oder Kurse zur Stressbewältigung oder auch Seminare über Alkohol, Nikotin und anderen Suchtmittelmissbrauch. Leider nicht begünstigt ist die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios. Bei dem Betrag von 500 Euro handelt es sich um einen Freibetrag. Wird mehr gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

HKP 6 / 2012

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 6 / 2012.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
„hundkatzepferd serviert dem Leser den aktuellen Wissensstand in leicht verdaulicher Form. In Zeiten einer erdrückenden Informationsflut tut es gut, wenn solides Wissen auch in erfrischend entspannter Art angeboten wird.“
Dr. Anja Stahn ( Leitung der Geschäftseinheit VET in Europa und Middle East bei der Alere )
Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.