Tierärzte & Kliniken
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Andreas Ackenheil
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Die Haftung der Tierärzte
Die Haftung der TierärzteRechte und Pflichten des TierarztesDas deutsche Tierschutzgesetz schreibt in § 1 vor, dass aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dieser Bericht behandelt die Frage, welche Rechte und Pflichten dabei den Tierarzt betreffen. Egal, um welche Behandlungsgrundlage es sich handelt, reiner Gesundheitscheck oder akute Notbehandlung, der Patientenbesitzer und der Tierarzt schließen zivilrechtliche Verträge, die keiner Schriftform bedürfen. Grundsätzlich übernimmt der Tierarzt dabei die Verpflichtung zur fachgerechten Behandlung und darf erwarten, dass der Patientenbesitzer die angefallenen Behandlungskosten ausgleicht. Vertragstypen Juristisch gesehen handelt es sich bei den meisten diesbezüglichen Verträgen um reine Dienstverträge. Der Tierarzt ist dabei nicht zur Herbeiführung eines konkreten Behandlungserfolges verpflichtet. Hat die Behandlung keinen Erfolg, muss der Tierhalter trotzdem zahlen. Anders ist es bei Verträgen, die den Eintritt eines Erfolges vorsehen wie Ankaufsuntersuchungen bei Pferden. Bei diesen handelt es sich um Werkverträge. Letztlich können auch so genannte Behandlungsverträge abgeschlossen werden. Diese Verträge werden häufig mit Tierkliniken geschlossen, enthalten dabei sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente und stellen daher gemischte Verträge dar. Die Unterscheidung der Vertragstypen ist von entscheidender Bedeutung, da sich hiernach die Haftung des Tierarztes richtet. Behandlungsfehler
Eine Definition des Begriffes „Behandlungsfehler“ findet sich im Gesetz nicht. Er liegt vor, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der (tierärztlichen) Kunst und damit nicht „lege artis“ durchgeführt wurde. Ebenso, wenn sie nicht medizinisch indiziert war, vermeidbare Komplikationen aufgetreten sind, die bei ordnungsgemäßer Durchführung nicht entstanden wären, oder schlichtweg eine falsche Diagnose erstellt wurde. Aufklärungsfehler
Der Tierarzt muss über die Art der Behandlung, mögliche Risiken und Erfolgsaussichten aufklären. Unterlässt er dies, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Das Amtsgericht Stuttgart entschied 1992: Schaden Der Tierarzt hat den durch die fehlerhafte Behandlung oder unterbliebene Auskunft entstandenen Schaden zu ersetzen, d. h., er hat den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Schaden bestand. Ist das Tier bei oder nach der Behandlung verstorben, muss der Tierarzt den Wert des Tieres ersetzen. Dieser bestimmt sich nach objektiven Kriterien, wobei auch dessen Erfolge bspw. auf Ausstellungen etc. einen wertbildenden Faktor besitzen können. take home Jeder Tierarzt sollte für den Fall einer Schlechtbehandlung abgesichert sein. Zu Gunsten des Tierarztes besteht die Möglichkeit, die Haftung zu begrenzen. Der Tierarzt muss bei Verwendung von AGB auf außergewöhnliche, vom Besitzer unerwartete Regelungen explizit hinweisen. Andernfalls läuft er Gefahr, dass sie unwirksam sind und ihn nicht schützen. |
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