Tierärzte & Kliniken
>
Sandra C. Linnemann
>
Geld nur gegen Rechnung?
Geld nur gegen Rechnung?Zur Verjährung und Fälligkeit einer tierärztlichen Honorarforderung
Vertragliche Ansprüche unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs 1 Nr. 1 BGB). „Entstanden“ ist ein Anspruch mit Eintritt der Fälligkeit, die vorliegt, wenn derjenige, der eine Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung? Während im Bereich der Humanmedizin unstreitig ist, dass der Fälligkeitseintritt davon abhängt, ob dem Patienten eine der Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist (siehe § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ), wird dies für die Veterinärmedizin durchaus diskutiert. Hintergrund ist die folgende Formulierung des § 6 Abs. 3 der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): „Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
Soweit die Rechnung diese Mindestangaben aber nur aufweisen soll und nicht muss, ist zweifelhaft, ob eine tierärztliche Honorarforderung tatsächlich erst fällig wird, wenn der Tierhalter eine Liquidation erhält, die diesen Formerfordernissen entspricht. Dies gilt umso mehr, da z.B. auch die Bundestierärztekammer ein Merkblatt mit folgendem Hinweis veröffentlicht hat: „Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss. Tut er es, dann sollte sie zumindest enthalten: Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können vom Tierarzt verlangen, dass er die Rechnung noch weiter aufgliedert.“ * Auf Rechnungsstellung nicht verzichten! Derzeit lässt sich nur schwer begründen, dass eine Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 3 der GOT eine zwingende Voraussetzug für die Fälligkeit des tierärztlichen Honoraranspruchs sein soll. Generell von einer Rechnungsstellung abzusehen emp fiehlt sich jedoch nicht. Zum einen darf der Beweiswert einer schriftlichen Liquidation im Falle etwaiger rechtlicher Auseinandersetzungen mit einem Patientenbesitzer nicht verkannt werden. Zum anderen sollte die Erstellung einer aussagekräftigen Liquidation aus steuerrechtlichen Gründen vorgenommen werden. Da ein Veterinärmediziner anders als ein Humanmediziner nämlich der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist dieser im Gegenzug auch vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb der ordnungsgemäßen Rechnungslegung besonderes Augenmerk geschenkt werden sollte.
*http:/ |
HKP 4 / 2010![]() Das komplette Heft zum kostenlosen Download finden Sie hier: zum Download Der Autor:Weitere Artikel online lesen |
|||
|