Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Im ersten Teil des Beitrags wurde auf Beispiele zur zulässigen und unzulässigen Tierarztwerbung eingegangen. Teil 2 fokussiert sich auf die Werbung des Tierarztes im Internet.
Besonderheiten der Praxiswerbung im Internet
Gemäß einer jüngst veröffentlichten Studie verfügen von den rund 201.000 niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten in Deutschland 53,6 % über einen Internetauftritt. Dies entspricht rund 107.000 Homepages. In jüngster Zeit wurden rund 8.000 davon erfolgreich juristisch angegriffen. Dies lässt die Frage aufkommen, wo genau die Grenze zwischen der Rechtmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit der medialen Werbung zu ziehen ist. Zunächst kann festgehalten werden, dass sich Tierärzte im Internet unzweifelhaft mit ihrer eigenen Homepage präsentieren dürfen. Hierbei gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für andere Informationsträger mit der Folge, dass die berufswidrige Werbung unzulässig ist. Im Übrigen ergeben sich für die computergestützte Darstellung noch weitere zu berücksichtigende Regelungen nach dem Telemediengesetz. Tierärzte sind sogar verpflichtet, bei der Internetpräsentation ein Informationsminimum zu liefern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG). Hierzu gehört die Darstellung mit dem vollständigen Namen, der Praxisanschrift sowie der Telefon-, Faxnummer und der E-Mailadresse. Ferner sind die genaue tierärztliche Berufsbezeichnung, die zuständige Landestierärztekammer und deren Berufsordnung sowie ein Hinweis darauf, wie diese Berufsordnung zugänglich ist, anzugeben. Eine stichprobenartige Überprüfung von 500 Arzthomepages durch die Stiftung Gesundheit hat kürzlich ergeben, dass etwa die Hälfe davon kein oder kein hinreichendes Impressum, also eine sogenannte „Anbieterkennzeichnung“ nach § 5 Abs. 1 TMG, hatte. Verstöße gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung von Internetseiten im Impressum führen aktuell dazu, dass in großer Anzahl auch Tierarztpraxen nach Wettbewerbsrecht gebührenpflichtig abgemahnt werden. Hinsichtlich der Verfahrensweise wird auf den ersten Teilbeitrag verwiesen. In ganz besonderer Weise sollte bei der Präsentation im Internet auf eine inhaltlich ordnungsgemäße Darstellung geachtet werden, um hier Abmahnungen zu vermeiden. Insoweit sind insbesondere Bilddarstellungen unter den Verbotsregelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kritisch zu bewerten. Auch Ausführungen zu Krankheitsbildern und Behandlungsmethodensind im Rahmen der Grenzen des HWG zu überprüfen. Im Einzelnen ist bei der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen regelmäßig folgende Unterscheidung zu treffen:
1. Informationen gegenüber Dritten auf einer „Homepage“
2. weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage abgefragt werden können
3. Informationen gegenüber anderen Tierärzten in einem Intranet
Zulässige Informationen gegenüber Dritten auf einer „Homepage“ (Startseite)
In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Tierärzte in einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen „Homepage“ folgende Angaben aufnehmen: Name (Pflichtangabe gem. § 5 TMG) Praxisanschrift einschließlich Telefonund Faxnummer, E-Mail, Internetadresse (Pflichtangabe nach § 5 TMG) Bezeichnung als Tierarzt oder führbare ierarztbezeichnung Tätigkeitsschwerpunkte Sprechstunde, einschließlich Urlaub und Vertretung tierärztliche Titel (medizinische akademische Grade) andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaft, sonstige Kooperationsformen Privatwohnung und Telefonnummer/Faxnummer Notdiensteinteilung ggf. Professur Über die genannten Angaben hinaus kann auf dieser Seite eine Schaltfläche „weitere Informationen“ vorgesehen werden, wodurch die unter 2. genannten Informationen abgefragt werden können.
Praxisinformationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage des Tierarztes abgefragt werden können
Wenn durch verlässliche technische Verfahren sichergestellt ist, dass der Nutzer beim Suchprozess zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Tierarztes erhalten kann, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben enthält, sind folgende sachliche Informationen – soweit sie der ausgeübten Tätigkeit entsprechen – auf einer separaten Schaltfläche auf der Homepage zulässig: sachliche Informationen über bestimmte medizinische Vorgänge, die in der Praxis des Tierarztes zurVorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen vorgehalten werden Hinweis auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren Bilder des Tierarztes und des Praxisteams Logo der Praxis fakultative Weiterbildung Fachkunde weitere durch die Tierärztekammer zuerkannte Qualifikationen Qualifikation des Fachpersonals Geburtsjahr des Praxisinhabers Zeitpunkt der Approbationserteilung Zeitpunkt der Niederlassung Sondersprechstunden Sprachkenntnisse Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel Angabe von Parkplätzen Zusammenarbeit, Kooperationen Mitgliedschaften in Fachgesellschaften und Verbänden mit Verlinkung Anzeigen, z.B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung etc.
Informationen anderer Tierärzte in einem Intranet
Gemäß § 11 Heilmittelwerbegesetzt (HWG) darf außerhalb der Fachkreise, also für die Öffentlichkeit, für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nur unter sehr engen Voraussetzungen geworben werden. Demgegenüber darf in geschlossenen Netzen, d. h. Solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Tierärzten offenstehen (Intranet) umfassend über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden.
Fazit
Angesichts der Eingangs beschriebenen zunehmenden Konkurrenzsituation bietet das Internet eine marketingstrategisch wichtige Plattform, um sich als Tierarzt mit seiner Praxis in zulässiger Weise zu präsentieren. Jedoch gibt es auch hier rechtliche Fußangeln. Um einer berufsgerichtlichen Auseinandersetzung und insbesondere einer (meist sehr teuren) zivilgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zu entgehen, empfiehlt es sich grundsätzlich, im Vorfeld einer werblichen Darstellung im Internet Rücksprache mit der zuständigen Tierärztekammer zu nehmen und die konkrete Gestaltung einer Homepage rechtlich abzuklären. Dadurch lassen sich in den häufigsten Fällen (unnötige und zeit- und kostenintensive) Streitigkeiten mit der Kammer oder kritischen Fachkollegen vermeiden.
althaus@mmf-ra.de
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